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§1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen ”Dr.-Karleugen-Habfast-Stiftung”.
- Die Stiftung hat Ihren Sitz in Bremen.
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Bremischen Stiftungsgesetz errichtet worden ist.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung junger Wissenschaftler. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung herausragender junger Forscher des Fachgebietes ”Anwendung stabile Isotope”. Dies erfolgt durch die jährliche Verleihung eines so genannten ”Isotopen-Preises”, verbunden mit einer finanziellen Zuwendung in einer vom Vorstand jährlich festzulegenden Höhe.
- Einzelheiten zum Isotopen-Preis. sind ......... beigefügt.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen besteht nicht.
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§3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52 AO, namentlich § 52 Absatz 2 Nummer 1 AO.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Fonds mündelsicher angelegter Papiere im Bestand von DM 100.000,00 und einer Barausstattung von DM 10.000,00.
- Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden, ebenso Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. ...
- Die Stiftung kann ihre Erträge teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden, die dem Zweck der Stiftung dienen oder verwandt sind.
§5
Organe und Haftung der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
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§6
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. ...
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die beiden weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes, der Satzung und des Bremischen Stiftungsgesetzes. ...
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§7
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus vier Personen, dem Stifter und seinen drei Kindern.
- Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt mit einfacher Mehrheit, jedoch nicht gegen den Willen des Stifters.
- Kuratoriumsvorsitzender auf Lebenszeit ist der Stifter. Das Kuratorium wird nach dem Tode des Stifters aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, dessen Amtszeit drei Jahre beträgt. Wiederwahl ist zulässig.
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§8
Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung
- Änderungen dieser Stiftungssatzung sollen möglich sein, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen des Stifters aufgrund gewandelter Verhältnisse es erfordert.
- Änderungen der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung kann vom Kuratorium nur in Übereinstimmung mit dem Stifter beschlossen werden, nach dem Tod des Stifters nur einstimmig. Nach dem Tod des Stifters sind Änderungen der Satzung nur zulässig, wenn sie dem ursprünglichen Stiftungszweck und Willen des Stifters möglichst nahekommen.
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- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes und des Kuratoriums an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, ...
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